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Mensa am Park, Foto: Swen Reichhold
Mensa am Park, Foto: Swen Reichhold

Studentenwerk Leipzig informiert über Änderung im Hochschulfreiheitsgesetz

Regelstudienzeit und BAföG-Anspruch für Studierende coronabedingt verlängert

22.01.2021 Bildung
Studentenwerk Leipzig

Bereits Ende Dezember trat eine Änderung im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (§ 114a Abs. 1 S. 1 SächsHSFG) in Kraft. Nun liegen dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Leipzig auch die Vollziehungshinweise für diese Gesetzesänderung vor.

Demnach wird für alle im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden die Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester verlängert. Die beiden letzten Semester werden damit als „Nullsemester“ gewertet und von der Studienzeit abgezogen. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Staatsexamensstudiengänge.

Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf die Dauer der BAföG-Förderung aus. Studierende können hierdurch pauschal ein bzw. zwei Semester länger Ausbildungsförderung erhalten. Auch der Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von vier Fachsemestern, der spätestens zum Beginn des fünften Fachsemesters vorgelegt werden musste, wird jetzt erst ein bzw. zwei Semester später fällig. 

Gültig ist die Änderung für alle Studierenden, bei denen die ursprüngliche Regelstudienzeit erst nach Beginn des Sommersemesters 2020 endet. Nicht erfasst werden hingegen Studierende, deren Regelstudienzeit im März 2020 bzw. früher endete. Studierende, die im Sommersemester 2020 bereits Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG erhalten haben, erhalten demzufolge auch rückwirkend keine Regelförderung.

BAföG-Empfangende müssen nicht aktiv werden!

Die Verlängerung der Regelstudienzeit wird vom Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen der Bearbeitung der Weiterförderungsanträge automatisch berücksichtigt. Besondere Nachweise sind nicht erforderlich. Studierende, die bereits BAföG erhalten, brauchen also keine Begründungen oder Bescheinigungen der Hochschulen einreichen.

Bevor diese Änderung absehbar war hatten einige Studierenden bereits an ihrer Hochschule die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit beantragt. Ob diese Beantragung nun durch die Studierenden rückgängig gemacht werden muss oder durch die Hochschule automatisch aufgehoben wird, müssen Studierende mit ihrer Hochschule direkt klären. Die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 hat jedenfalls keine Auswirkungen auf das BAföG.

Zweite Chance nach BAföG-Ablehnung sichern!

Studierende, deren BAföG-Antrag zum Wintersemester 2020/21 abgelehnt wurde (z. B. weil Verzögerungsgründe nicht anerkannt werden konnten bzw. weil die Fachrichtung nach vier Fachsemestern gewechselt wurde) und die gegen die Ablehnungsentscheidung bisher keinen Widerspruch eingelegt haben, sollten nun einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Ablehnungsentscheidung beim BAföG-Amt stellen.

Studierende, die bisher davon ausgegangen waren, keinen Anspruch auf BAföG (mehr) zu haben und deshalb überhaupt keinen Antrag gestellt hatten, sollten schnellstmöglich einen Antrag auf Ausbildungsförderung einreichen. Die hierfür erforderlichen Formulare sind auf der BAföG-Webseite des Bundes zu finden: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php

Leistungsnachweise erst später fällig

Studierende, die bereits BAföG erhalten, müssen im Laufe ihres Studiums spätestens ab Beginn des 5. Fachsemesters eine Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) der Hochschule vorlegen, um weiterhin BAföG zu erhalten. Hier gibt es künftig Änderungen bei den Fristen. Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 werden vom Amt für Ausbildungsförderung unabhängig von der Einstufung durch die Hochschule bei der Zählung der förderungsrechtlichen Semester künftig als „Nullsemester“ gezählt, also nicht berücksichtigt. Hierdurch gilt:

  • Studierende, die im Sommersemester 2020 im zweiten Fachsemester waren, müssen einen positiven Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von vier Fachsemestern spätestens zum Beginn ihres siebten Fachsemesters (ursprünglich war es das fünfte Fachsemester) beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Die Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer verlängert sich bei diesen Studierenden gem. § 114a Abs. 1 und Abs. 2 SächsHSFG um zwei Semester.
  • Studierende, die Ihr Studium erst im Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, müssen einen positiven Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von vier Fachsemestern spätestens zum Beginn ihres sechsten Fachsemesters (ursprünglich war es das fünfte Fachsemester) einreichen. Die Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer verlängert sich für diese Gruppe gem. § 114a Abs. 2 SächsHSFG um ein Semester.

Kontakt für Fragen

Die einzelnen Konstellationen und Problemstellungen von Studierenden sind vielfältig und verschieden. Die persönlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Amt für Ausbildungsförderung stehen daher für individuelle Fragen gerne dienstags von 13 bis 17 und donnerstags von 9 bis 11 Uhr telefonisch zur Verfügung: https://www.studentenwerk-leipzig.de/bafoeg-finanzierung/sachbearbeiterinnen.

Die Gesetzesänderung im Wortlaut kann auf der Webseite des Freistaates Sachsen eingesehen werden: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p114a



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